Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

§ 7 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAAppOAbwV)

Artikel 3 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-37 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 1. April 2022 COVAAppOAbwV

1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. 2Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.



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