Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahnärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker abweichende Vorschriften im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAppOAbwV k.a.Abk.)

V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3; Geltung ab 31.12.2021
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen
Artikel 2 Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen
Artikel 3 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, c, d und f des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) eingefügt worden ist, und dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen


Artikel 1 ändert mWv. 31. Dezember 2021 COVÄApprO2002AbwV

(gesamter Text siehe COVÄApprO2002AbwV)

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Artikel 2 Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen


Artikel 2 ändert mWv. 31. Dezember 2021 COVZApprOAbwV

(gesamter Text siehe COVZApprOAbwV)

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Artikel 3 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen


Artikel 3 ändert mWv. 31. Dezember 2021 COVAAppOAbwV

(gesamter Text siehe COVAAppOAbwV)

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Artikel 4 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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