Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften (AtomHaftÄndGIB k.a.Abk.)

B. v. 03.01.2022 BGBl. I S. 14 (Nr. 1); Geltung ab 01.01.2022
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Bekanntmachung ändert mWv. 1. Januar 2022 AtomHaftÄndG Artikel 5, AtG

Nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 1 des Gesetzes nach seinem Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 2008 II S. 902, 904; 2022 II S. 10) nach seinem Abschnitt II Absatz e am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag Thomas Elsner



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