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§ 4b - Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)

V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 12.06.1986; FNA: 9510-17-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4b Mehrere Zuständigkeiten



Mehrere Verfahren, denen ein gleicher Sachverhalt zugrunde liegt, sollen nicht von unterschiedlichen Seeämtern durchgeführt werden. Zuständig ist das Seeamt, das als erstes den Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sonst das Seeamt, das der Vorsitzende bestimmt.

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