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§ 6 - Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)

V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 12.06.1986; FNA: 9510-17-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Beisitzerliste



Die Beisitzerliste muß enthalten:

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Namen, Geburtstag und Wohnsitz des Beisitzers,

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Angaben über Art und Dauer seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, gegebenenfalls auch den Arbeitgeber, sowie

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im Einvernehmen mit dem Beisitzer auch Angaben über seine besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen.

Befähigungszeugnisse, Bestallungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse sind zu bezeichnen. Die Stelle, die den Beisitzer benannt hat, ist anzugeben.

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