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§ 6 - Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)
V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 12.06.1986; FNA: 9510-17-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 12.06.1986; FNA: 9510-17-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Beisitzerliste
Die Beisitzerliste muß enthalten:
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- Namen, Geburtstag und Wohnsitz des Beisitzers,
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- Angaben über Art und Dauer seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, gegebenenfalls auch den Arbeitgeber, sowie
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- im Einvernehmen mit dem Beisitzer auch Angaben über seine besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen.
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