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Änderung § 4a DVSUG vom 22.03.2012

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§ 4a DVSUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 4a DVSUG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Zuständigkeit des Seeamtes Rostock


(Text alte Fassung)

Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamts Stralsund oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

(Text neue Fassung)

Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamts Stralsund oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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