§ 7 DVSUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 7 DVSUG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 165 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Gebühren | |
(Text alte Fassung) Die Seeämter erheben für Amtshandlungen auf Untersuchung der Gebiet dem von Seeunfällen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Die Seeämter erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Untersuchung von Seeunfällen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. |