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Änderung § 3 VSGZustV vom 08.09.2015

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§ 3 VSGZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 VSGZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 506 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten


(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;

2. (weggefallen)

3. Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,

die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,

die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,

im übrigen

(Text alte Fassung)

das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

(Text neue Fassung)

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

4. Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,

die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;

5. Luftfahrzeuge,

die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,

das Luftfahrt-Bundesamt;

die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;

6. Flughäfen

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;

7. Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;

8. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen

a) für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben

die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;

b) für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben

das Bundesamt für Güterverkehr;

c) im übrigen

die unteren Verkehrsbehörden der Länder;

9. sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,

die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.