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§ 11 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 11 Unionspatent - Prüfungsteil Reisedurchführung



(1) 1Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.

(2) 1Die Prüfung wird im Ganzen entweder als „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.

(3) Die Prüfung dauert insgesamt zwischen 60 und 90 Minuten.

(4) 1Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 30 Minuten.