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§ 13 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken



(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Der Antragsteller kann den Streckenabschnitt, für den er die besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, frei wählen.

(3) Die Länge der Prüfung ist abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts und dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten.