(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
(2) Der Antragsteller kann den Streckenabschnitt, für den er die besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, frei wählen.
(3) Die Länge der Prüfung ist abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts und dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfung auch als schriftliche oder elektronische Prüfung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden. 2Die Prüfungsbehörde veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem die Prüfungen in dem Format nach Satz 1 durchgeführt werden, sowie die Prüfungsbedingungen, insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Fragen sowie die Zeitansätze für die Prüfung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193