Änderung § 4 BinSchPersFührEBefähPrV vom 01.07.2024

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§ 4 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 4 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Veröffentlichung Prüfungskatalog


(Text neue Fassung)

§ 4 Veröffentlichung


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Die Aufgabenstellung der Musterprüfung zur Reiseplanung (ohne Lösung) wird veröffentlicht.



1 Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. 2 Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen.




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