§ 20 BinSchPersFührEBefähPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 20 BinSchPersFührEBefähPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses | |
(Text alte Fassung) 1 Nachdem die Prüfungskommission zu einer Bewertung der Prüfungsleistung gekommen ist, wird diese dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. 2 Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen. | (Text neue Fassung) 1 Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. 2 Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen. |