(1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person von der Prüfung auszuschließen.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint oder gegen diese Prüfungsordnung verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 2Die Prüfungsleistung wird dann als „nicht bestanden" gewertet.
(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden".
(2) Wenn sich die Täuschung erst nach Ablauf der Prüfung erweist, händigt die Prüfungsbehörde dem Prüfling die Bescheinigung nicht aus oder erklärt sie für ungültig und fordert sie von ihm zurück.