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Artikel 2 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (12. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2022 BGBl. I S. 96, 308 (Nr. 3); Geltung ab 01.07.2021
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Artikel 2 Inkrafttreten


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkün­dung in Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022 (08.03.2022)Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
vom 22.02.2022 BGBl. I S. 308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 12. AuslZuschlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. AuslZuschlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
B. v. 22.02.2022 BGBl. I S. 308
Berichtigung 12. AuslZuschlVÄndVB
... vom 25. Januar 2022 (BGBl. I S. 96) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 2 muss wie folgt lauten: „Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 ... 96) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 2 muss wie folgt lauten: „ Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkün­dung in Kraft. ...