Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 2/15 - zu § 2 Absatz 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes (BVerfGE20211207 k.a.Abk.)

B. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 185 (Nr. 5)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 2 Absatz 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 10), ist mit Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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