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§ 9 - Hörakustikermeisterverordnung (HörAkMstrV)

V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2022 BGBl. I S. 984
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 7110-3-209 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Hörakustiker-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er sowohl versorgungsspezifische, kulturelle, technische, ökologische, ökonomische als auch soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Anwendung psychologischer, psychosozialer Kompetenzen,

b)
spezielle Wünsche und Bedürfnisse bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen analysieren,

c)
Kundenwünsche und -bedürfnisse bei der Versorgung von hörbeeinträchtigten Menschen mit differenzierten und postoperativen Versorgungsanforderungen analysieren,

d)
Plausibilitätsprüfung durchführen, hierbei insbesondere Unstimmigkeiten, wie fehlerhafte Vormessungen und Angaben der Kunden erkennen,

e)
Beurteilung des gesundheitlichen Gefährdungspotentials beim Kunden und Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

f)
spezifischen Anforderungen im pädakustischen Bereich beachten, pädaudiometrische Messungen durchführen und interpretieren sowie pädakustische Gesichtspunkte in der Anpassung von Hörsystemen anwenden und beurteilen,

g)
die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu versorgenden Kindes oder Jugendlichen beraten und auf weiterführende Rehabilitationsmaßnahmen hinweisen,

h)
medizinische und rechtliche Sonderfälle erkennen, entsprechende Maßnahmen ableiten,

i)
Voraussetzungen für die Anpassung, Nachsorge und Reparatur von Voll- und Teilimplantaten berücksichtigen,

j)
Kostenträger sowie vertragliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen,

k)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten sowie

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Rohstoffen, Bauteilen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren darstellen, erläutern und begründen,

b)
altersgerechte Lösungsmöglichkeiten unter Anwendung von audiologischen, anatomischen, physikalischen, chemischen, signalverarbeitungstheoretischen, pathologischen, akustischen, physio- und psychoakustischen, psychologischen, otoskopischen und medizinischen Kompetenzen entwickeln,

c)
objektive und erweiterte subjektive Messverfahren beurteilen, entsprechende Fertigungs- und Anpassverfahren auswählen, erläutern und bewerten,

d)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

e)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie rechtliche und technische Gesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung auswählen sowie Auswahl begründen,

f)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung, den Gehörschutz sowie das Zubehör nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kostenträger berücksichtigen sowie

g)
Abrechnungsbegründungen für Spezialanpassungen und Zusatzgeräte erstellen.



 

Zitierungen von § 9 HörAkMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HörAkMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HörAkMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HörAkMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, ...
§ 12 HörAkMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...