Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (MAKVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2; Geltung ab 11.03.2022, abweichend siehe Artikel 3
|

Artikel 2 Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 11. März 2022 SchutzmV § 7, § 9, § 11

Die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Übermittlung der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 2 durch die Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum kann letztmalig am 10. März 2022 erfolgen."

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig am 15. März 2022," eingefügt.

3.
In § 11 werden die Wörter „nach § 20i Absatz 3 Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „mit Ablauf des 25. November 2022" ersetzt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed