Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (BAföGEFVV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426, 427 (Nr. 9)
Geltung ab 18.03.2022; FNA: 2212-2-21 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen
§ 2 Außerkrafttreten

§ 1 Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen



§ 21 Absatz 4 Nummer 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.

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§ 2 Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 BAföGEFVV

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.



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