Artikel 2 - Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (CovAVV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426 (Nr. 9); Geltung ab 18.03.2022

Artikel 2 Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


Artikel 2 ändert mWv. 18. März 2022 BAföGEFVV

(gesamter Text siehe Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie)



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