Artikel 5 - Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen (SodEGVerlG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2022 BEEG § 2b, § 27

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2b Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.

2.
In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SodEGVerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SodEGVerlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 12 SofZuG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 7 Satz 1 ...


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