Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 5 werden die Wörter „Ab dem 1. Januar 2021" durch die Wörter „Mit jedem Kalenderjahr" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.
- c)
- Der folgende Satz wird angefügt:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern."
Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 45 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.
- 2.
- In § 111 Absatz 5 Satz 6 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" eingefügt und werden die Wörter „bis zum 19. März 2022" durch die Wörter „längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022" ersetzt.
- 3.
- In § 111c Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" eingefügt und werden die Wörter „bis zum 19. März 2022" durch die Wörter „längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022" ersetzt.
Das
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2b Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.
- 2.
- In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.
In
§ 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, werden die Wörter „sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" durch die Wörter „mit Ablauf des 23. September 2022" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. März 2022.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil