Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen (SodEGVerlG k.a.Abk.)

G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473 (Nr. 10); Geltung ab 19.03.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 19. März 2022 SodEG § 4, § 5

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 5 werden die Wörter „Ab dem 1. Januar 2021" durch die Wörter „Mit jedem Kalenderjahr" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

c)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern."

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Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. März 2022 SGB V § 45, § 111, § 111c

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 45 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.

2.
In § 111 Absatz 5 Satz 6 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" eingefügt und werden die Wörter „bis zum 19. März 2022" durch die Wörter „längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022" ersetzt.

3.
In § 111c Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" eingefügt und werden die Wörter „bis zum 19. März 2022" durch die Wörter „längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. März 2022 KHG § 23

§ 23 Absatz 2 Nummer 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„5.
einen von § 22 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitraum regeln und".

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Artikel 4 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2022 IfSG § 56

In § 56 Absatz 1a Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2022 BEEG § 2b, § 27

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2b Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.

2.
In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „23. September 2022" ersetzt.

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Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2022 ArbSchG § 18

In § 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, werden die Wörter „sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" durch die Wörter „mit Ablauf des 23. September 2022" ersetzt.

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Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. März 2022.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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