Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 2 - Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (3. PflMaVeV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 475 (Nr. 10)
Geltung ab 01.04.2022 bis 30.06.2022; FNA: 860-11-12 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2022 3. PflMaVeV

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.



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