Die
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40b wie folgt gefasst:
„§ 40b (weggefallen)".
- 2.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird."
- 3.
- § 40b wird aufgehoben.
Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158