Artikel 3 - Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr (EU-FahrgRBusBGebVEV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485 (Nr. 11); Geltung ab 26.03.2022

Artikel 3 Änderung der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 26. März 2022 EU-FahrgRSchV § 3

In § 3 Absatz 1 der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2571) werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zwei Monate" durch die Wörter „fünf Monate" ersetzt.



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