Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (15. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 GebOSt Anlage

In der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Zeile zur Gebühren-Nummer 203 gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 6 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 15. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986
Artikel 2 AFGBVEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie ...