Änderung § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022 vom 19.11.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befristung


(Text alte Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am 31. Dezember 2022 außer Kraft.




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