Artikel 2 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung (ERP-WPG2022uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 (Nr. 12); Geltung ab 02.04.2022, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 ändert mWv. 2. April 2022 StPO § 110d

§ 110d Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts."



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