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Artikel 4 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung (ERP-WPG2022uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 (Nr. 12); Geltung ab 02.04.2022, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Artikel 4 ändert mWv. 2. April 2022 BaFinBefugV § 1

§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

2.
Der Nummer 8 wird das Wort „sowie" angefügt.

3.
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12 Absatz 2b Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes".