| XBasisdatenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2026 geltenden Fassung | XBasisdatenV n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 283 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Standard der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes | |
(1) 1 XBasisdaten ist der Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes. 2 Er legt Form und Inhalt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden Daten fest. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Für die Datenübermittlungen an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstandards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung oder andere in XBasisdaten genannte Standards oder Schnittstellen zu verwenden. 2 Die näheren Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung werden in einer Anlage zu XBasisdaten festgelegt. 3 Für die Kommunikation unter Verwendung von XBasisdaten sind besonders gesicherte verwaltungseigene Netze zu nutzen. 4 Ist dies nicht möglich, sind die Verbindungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Stand der Technik so abzubilden, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Datenübermittlungen an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstandard OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung oder andere in XBasisdaten genannte Standards oder Schnittstellen zu verwenden. 2 Die näheren Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung werden in einer Anlage zu XBasisdaten festgelegt. 3 Für die Kommunikation unter Verwendung von XBasisdaten sind besonders gesicherte verwaltungseigene Netze zu nutzen. 4 Ist dies nicht möglich, sind die Verbindungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Stand der Technik so abzubilden, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet wird. |
(3) 1 Der Standard XBasisdaten wird von der Registermodernisierungsbehörde herausgegeben und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht; entsprechendes gilt für spätere Änderungen. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. (4) 1 Der Standard XBasisdaten wird beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch gesichert niedergelegt und ist der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln bezogen werden. | |