Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (3. DirektZahlDurchfVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. April 2022 DirektZahlDurchfV § 25, § 31

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann im Jahr 2022 der Aufwuchs ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."

2.
§ 31 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen ist, im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DirektZahlDurchfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Artikel 1 4. DirektZahlDurchfVÄndV
... vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2022 (BAnz AT 13.04.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird ...


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