Die
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann im Jahr 2022 der Aufwuchs ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."
- 2.
- § 31 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen ist, im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."
V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974