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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin (ÄndSchnAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-5 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÄndSchnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄndSchnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ÄndSchnAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin