Änderung § 8 BMeldDigiV vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 WDModG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie der BMeldDigiV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 BMeldDigiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 8 BMeldDigiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:


1. | Übermittlungssperren nach
§ 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in
Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes | 1801,

(Text neue Fassung)

(1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:


1. | Übermittlungssperren nach
§ 42 Absatz 3
Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in
Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes | 1801,

2. | nach Landesrecht zu
speichernde Übermittlungs-
sperren. |


Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Landesrecht, so können die Verwaltungsportale die folgenden Daten über den Widerspruch auf Antrag der betroffenen Person an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermitteln:


1. | rechtlicher Grund des Wider-
spruchs nach § 36 Absatz 2,
§ 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung
mit Absatz 5 des Bundesmel-
degesetzes, der zum Eintrag
einer Übermittlungssperre führt | 1801,



(2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Landesrecht, so können die Verwaltungsportale die folgenden Daten über den Widerspruch auf Antrag der betroffenen Person an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermitteln:


1. | rechtlicher Grund des Wider-
spruchs nach
§ 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung
mit Absatz 5 des Bundesmel-
degesetzes, der zum Eintrag
einer Übermittlungssperre führt | 1801,

2. | rechtlicher Grund des Wider-
spruchs, der zum Eintrag einer
zusätzlich zu speichernden
Übermittlungssperre nach
Landesrecht führt. |

vorherige Änderung


(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.




(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed