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Änderung § 2 HeizkZuschG vom 16.11.2022

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§ 2 HeizkZuschG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 2 HeizkZuschG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses


(Text neue Fassung)

§ 2 Höhe des ersten Heizkostenzuschusses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Höhe des Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. 2 Er beträgt für



(1) 1 Die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. 2 Er beträgt für

(Textabschnitt unverändert)

1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 Euro,

2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 Euro,

3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 70 Euro.

vorherige Änderung

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 beträgt der einmalige Heizkostenzuschuss 230 Euro.

(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.



(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 beträgt der erste Heizkostenzuschuss 230 Euro.

(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.