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Änderung § 3 HeizkZuschG vom 16.11.2022

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§ 3 HeizkZuschG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 3 HeizkZuschG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 3 Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

(2) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet.

(3) 1 Der einmalige Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. 2 Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 3 Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

(2) Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet.

(3) 1 Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. 2 Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.