Änderung § 6 HeizkZuschG vom 16.11.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HeizkZuschGuaÄndG am 16. November 2022 und Änderungshistorie des HeizkZuschG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 HeizkZuschG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 6 HeizkZuschG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz


(Text alte Fassung)

(1) Der einmalige Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed