§ 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „Abfallentsorger, die Abfälle behandeln" werden die Wörter „und lagern" gestrichen.
- b)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- c)
- Nummer 3 wird zu Nummer 2 und in dieser neuen Nummer 2 werden die Wörter „ihre Menge und" und der Satz 2 „Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." gestrichen.
- 2.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."