§ 2 - Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 772 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 940-9-44 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 2 Zuständige Behörde



1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Ihr obliegt der Vollzug der Rechtsvorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004.



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