§ 6 - Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 772 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 940-9-44 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 6 Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde



1Mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Beschäftigte der zuständigen Behörde, insbesondere der oder die Beauftragte für Gefahrenabwehr, können die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zur Abwehr von Gefahren im Sinne dieser Verordnung treffen. 2Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal

1.
Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende Anlagen sowie Wasserfahrzeuge und deren Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und

2.
Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.



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