Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal (Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung - NOK-GefAbwV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 772 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 940-9-44 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich, bundeseigene Schleusenanlagen
§ 2 Zuständige Behörde
§ 3 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr
§ 4 Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004
§ 5 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG
§ 6 Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich, bundeseigene Schleusenanlagen



(1) Diese Verordnung dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal, insbesondere vor terroristischen Anschlägen.

(2) Die bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal mit ihren Wasser- und Landanteilen sind Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) und Häfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

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§ 2 Zuständige Behörde



1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Ihr obliegt der Vollzug der Rechtsvorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004.

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§ 3 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr



(1) Als Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt A/17.1 der Anlage zu Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code) (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) sowie des Artikels 9 der Richtlinie 2005/65/EG (Gefahrenabwehrbeauftragter) ist eine oder ein durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal zu benennende Beschäftigte oder zu benennender Beschäftigter dieses Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts einzusetzen.

(2) 1Die Benennung der oder des Beschäftigten gilt als Zulassung der oder des Beauftragten für die Gefahrenabwehr nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/65/EG. 2Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat sicherzustellen, dass die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte vor Aufnahme ihrer oder seiner Tätigkeit im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG überprüft ist; zum Zweck der Überprüfung hat die personalführende Stelle sich ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Selbstauskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Beschäftigten vorlegen zu lassen. 3Kommt die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte ihren oder seinen Dienstpflichten oder Arbeitspflichten beim Vollzug dieser Verordnung nicht nach, hat das Wasser- und Schifffahrtsamt die disziplinarrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(3) 1Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte muss über Fachkenntnisse nach Abschnitt B/18.1 des ISPS-Codes verfügen. 2Die Fachkenntnisse müssen durch eine Teilnahme an Schulungen im Maritimen Kompetenzzentrum in der Freien und Hansestadt Hamburg oder an einer vergleichbaren, nach DIN EN ISO 9001 (Stand November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH) zertifizierten Einrichtung sichergestellt werden.

(4) 1Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte stellt sicher, dass jährlich eine Übung nach Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG durchgeführt wird. 2Diese deckt auch die Übung nach Abschnitt A/18.1 in Verbindung mit Abschnitt B/18.6 des ISPS-Codes ab. 3Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Nord-Ostsee-Kanal auf den Betriebsstellen, insbesondere die Beschäftigten der Sicherheitszentralen, Verkehrszentralen und Schleusenmeister, vierteljährlich nach Artikel 3 Absatz 5 Anstrich 20 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt B/18.5 des ISPS-Codes geschult werden.

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§ 4 Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde hat die Risikobewertung nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten A/15.2 und A/15.5 des ISPS-Codes sowie nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 5 Anstrich 18 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten B/15.3 und B/15.4 des ISPS-Codes für die bundeseigenen Hafenanlagen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel im Nord-Ostsee-Kanal durchzuführen und die Risikobewertung nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 regelmäßig, spätestens fünf Jahre nach erstmaliger Bewertung oder der jeweils letzten Überprüfung, zu überprüfen. 2Die Risikobewertung muss innerhalb der zuständigen Behörde durch eine weitere Person als den Ersteller geprüft und gezeichnet werden. 3Die Zeichnung der weiteren Person gilt als Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 Anstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt B/1.16 des ISPS-Codes.

(2) 1Auf der Grundlage der Risikobewertung hat die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten A/16.1 und A/16.3 sowie nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 5 Anstrich 19 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten B/16.3 und B/16.8 des ISPS-Codes einen auf die Schnittstellen zwischen Schiff und Anlage passenden Plan zur Gefahrenabwehr festzulegen und den Plan fortzuschreiben. 2Der Plan zur Gefahrenabwehr und wesentliche Änderungen bedürfen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt A/16.2 des ISPS-Codes der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(3) 1Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die für ein Schiff geltenden Anforderungen des ISPS-Codes nicht erfüllt werden oder ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass ein Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen oder anderen Schiffen, Anlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, kann die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte die Nutzung der Anlagen untersagen oder beschränken. 2Sie oder er kann von der Kapitänin oder dem Kapitän des Schiffes die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Anlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141, 143), das zuletzt durch die Entschließung MSC.436(99) vom 24. Mai 2018 (BGBl. 2019 II S. 911, 963) geändert worden ist, unterliegt. 3Alle Kriterien, derentwegen eine Sicherheitserklärung verlangt wird, müssen sich aus dem Plan zur Gefahrenabwehr ergeben. 4Sicherheitserklärungen sind für die Dauer eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung von dem oder der Gefahrenabwehrbeauftragten aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.

(4) 1Die zuständige Behörde hat nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Regel 3.2 SOLAS XI-2 und Abschnitt A/4.1 des ISPS-Codes festzulegen, welche der in den Abschnitten A/2.1.9 bis A/2.1.11 des ISPS-Codes genannten Gefahrenstufen für die Hafenanlage jeweils gilt und teilt diese der oder dem Gefahrenabwehrbeauftragten mit. 2Dies gilt auch für Änderungen der Gefahrenstufe.

(5) 1Erlangt die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte davon Kenntnis, dass für ein Schiff eine Gefahrenstufe gilt, die höher ist als die für die Hafenanlage geltende, so ist dies der zuständigen Behörde zu melden und mit der oder dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Kontakt aufzunehmen. 2Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte für die Hafenanlage hat die geeigneten Maßnahmen zu koordinieren.

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§ 5 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG



(1) 1Die zuständige Behörde führt eine Risikobewertung zum Zweck der Gefahrenabwehr durch, die die nach § 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr berücksichtigt und die nach Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben enthält. 2Die Risikobewertung muss innerhalb der zuständigen Behörde durch eine weitere Person als den Ersteller geprüft und gezeichnet werden. 3Die Zeichnung der weiteren Person gilt als Genehmigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2005/65/EG. 4Die zuständige Behörde legt die Hafengrenzen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung fest.

(2) 1Auf der Grundlage der Risikobewertung nach Absatz 1 Satz 1 hat die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte einen Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen, der die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben enthält. 2Der Plan zur Gefahrenabwehr und wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 3Die zuständige Behörde hat die Risikobewertung nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG bei Bedarf, mindestens einmal alle fünf Jahre beginnend mit der erstmaligen Erstellung des Planes, zu überprüfen. 4Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie angemessen und regelmäßig, mindestens einmal alle fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Erstellung des Planes, überprüft und von der oder dem Gefahrenabwehrbeauftragten durchgeführt wird.

(3) 1Die zuständige Behörde hat nach Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2005/65/EG die Gefahrenstufe für den Hafen oder Teil des Hafens jeweils festzulegen und diese der oder dem Gefahrenabwehrbeauftragten mitzuteilen. 2Dies gilt auch für Änderungen der Gefahrenstufe.

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§ 6 Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde



1Mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Beschäftigte der zuständigen Behörde, insbesondere der oder die Beauftragte für Gefahrenabwehr, können die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zur Abwehr von Gefahren im Sinne dieser Verordnung treffen. 2Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal

1.
Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende Anlagen sowie Wasserfahrzeuge und deren Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und

2.
Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.

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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.



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