Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1187/17 - (zu § 10 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern - Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz) (BVerfGE20220323 k.a.Abk.)

B. v. 13.05.2022 BGBl. I S. 790 (Nr. 17)
Geltung ab 23.03.2022; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

 
§ 10 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz) vom 18. Mai 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2016 Seite 258) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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