Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 LNGG vom 13.10.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 EnSiGuaÄndG am 13. Oktober 2022 und Änderungshistorie des LNGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 LNGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 11 LNGG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Rechtsbehelfe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) 1 Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt.

(4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.




Anzeige