| § 1 LNGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 1 LNGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch § 14 G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
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(Text alte Fassung) § 1 Zweck | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz. (2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in § 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt werden. |