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Änderung § 4 LNGG vom 01.07.2025
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| § 4 LNGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 4 LNGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch § 14 G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
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(Text alte Fassung) § 4 Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung 1) | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
(1) Abweichend von § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. (2) Wird nach Absatz 1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden. (3) Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach den fachrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. (4) 1 Der Öffentlichkeit sind vor Erteilung der Zulassung folgende Informationen zugänglich zu machen: 1. der Entwurf der Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung, 2. die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden, 3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach Absatz 1 von den Anforderungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2 Die Zugänglichmachung hat für die Dauer von vier Tagen mittels Auslegung in Räumen der Zulassungsbehörde und mittels Veröffentlichung auf der Internetseite der Zulassungsbehörde zu erfolgen. (5) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Europäische Kommission vor Erteilung der Zulassungsentscheidung über die Gründe der Gewährung der Ausnahme nach Absatz 1 zu unterrichten und ihr die Informationen, die die zuständige Behörde der Öffentlichkeit nach Absatz 4 zugänglich macht, zu übermitteln. 2 Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde rechtzeitig, spätestens vier Tage vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Informationen nach Absatz 4 zu übermitteln. --- 1) § 4 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinie: - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist. |
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