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Änderung § 10 LNGG vom 01.07.2025

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§ 10 LNGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 10 LNGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch § 14 G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Weitere Verfahrensanordnungen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist für ein Zulassungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, ist § 2 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, nicht stattfindet.

(2) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, nicht stattfindet.

(3) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet oder hält die Behörde einen Erörterungstermin für erforderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.

(4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
 

 
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