Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des LNGG am 01.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 5 des ÖffAVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LNGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LNGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
LNGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren 3)


(1) (aufgehoben)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. 1 Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. 2 Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient.

2. 1 Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen trifft und begründet die Vergabekammer ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags. 2 Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Entscheidungsfrist von drei Wochen nur einmalig und höchstens um zwei Wochen verlängert werden.

3. Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen.

4. 1 Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen. 2 Das besondere Interesse überwiegt in der Regel. 3 Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags auf Voraberteilung des Zuschlags zu treffen und zu begründen. 4 Der Zuschlag kann abweichend von § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach der Gestattung unmittelbar erteilt werden, sofern die Wartepflicht nach § 134 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht noch läuft. 5 Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.

5. Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie den Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu beachten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:



(3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 171 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf die Frist in ihrer Ausgestaltung nach Absatz 2 Nummer 2 ankommt.

2. Abweichend von § 172 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die sofortige Beschwerde innerhalb von einer Notfrist von einer Woche einzulegen.

vorherige Änderung

3. 1 Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer bereits eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann nur für bis zu sechs Wochen verlängert werden. 2 Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.

4. 1 Bei der Abwägung nach §
176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. 2 Abweichend von § 176 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vorabentscheidung über den Zuschlag längstens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.

5. § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht anzuwenden.

6. 1
Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. 2 Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.

7.
1 § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. 2 Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. 3 Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.

8.
Für das Beschwerdegericht gilt Nummer 5 entsprechend.



3. 1 Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. 2 Abweichend von § 176 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vorabentscheidung über den Zuschlag längstens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.

4.
Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist.

5.
1 § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. 2 Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. 3 Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.

6.
Für das Beschwerdegericht gilt Absatz 2 Nummer 5 entsprechend.

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen. 2 Dieser Absatz gilt nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


---
3) § 9 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:

- Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.

- Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.

- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19) geändert worden ist.

- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert worden ist.

- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist.

- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 25) geändert worden ist. der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der öffentliche Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.