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§ 11a - Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)

V. v. 17.05.2022 BGBl. I S. 852 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 4110-4-24 Börsenvorschriften
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§ 11a Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Schwarmfinanzierungsdienstleisters bei der Prüfung



(1) 1Sofern im Einzelfall eine Prüfung der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakten, nicht auch gemäß § 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder gemäß § 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen hat, hat der Prüfer im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. 2Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die entsprechenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. 3Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 4Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen.

(2) 1Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit Rechtsakten, die gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassen wurden, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2254 angemessen und wirksam einhält. 2Dabei ist insbesondere einzugehen auf

1.
das auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Risikomanagement gemäß den Artikeln 5 bis 14 und 16 der Verordnung (EU) 2022/2554,

2.
die Dokumentation des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

3.
die auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Geschäftsfortführungsleitlinie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

4.
die Behandlung und Klassifizierung von auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Vorfällen sowie die Meldung darüber gemäß den Artikeln 17 bis 19 und 23 der Verordnung (EU) 2022/2554,

5.
das Testen der digitalen operationalen Resilienz gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554,

6.
das Management des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Drittparteienrisikos gemäß den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und

7.
die Einhaltung der Mitteilungspflicht in Bezug auf Vereinbarungen über den Austausch von Informationen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554.





 

Frühere Fassungen von § 11a SchwarmfdPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.09.2026Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
vom 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a SchwarmfdPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a SchwarmfdPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarmfdPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Artikel 2 WpIPrüfbVuaÄndV Änderung der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung
... (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakten, oder". 2. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt: „§ 11a Berücksichtigung der Informations- und ... 2. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt: „ § 11a Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des ...