Artikel 1 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (13. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 858 (Nr. 19); Geltung ab 01.07.2022
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Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 AuslZuschlV Anlage 1, Anlage 2

Die Anlagen der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (BGBl. I S. 96, 308) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 13. AuslZuschlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. AuslZuschlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 13. AuslZuschlVÄndV (zu Artikel 1)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
Artikel 1 14. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 858 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird ...


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