§ 15 - Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung (HolzblMstrV)

V. v. 09.06.2022 BGBl. I S. 870 (Nr. 19)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-210 Handwerk im Allgemeinen

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 15 ändert mWv. 1. September 2022 HoblMstrV

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455), die durch Artikel 2 Absatz 26 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft.



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