Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle (PatVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878 (Nr. 19); Geltung ab 01.07.2022

Artikel 2 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2022 GebrMV § 6

Dem § 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Sind in der Gebrauchsmusteranmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die §§ 11 bis 11b der Patentverordnung entsprechend."



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