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§ 8 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
§ 8 Vorschuß
Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/a21820.htm Schlagworte: StBGebV, Steuerberatergebührenverordnung